Zwischenbescheid der ZBS 2020

Bereits im Herbst 2018 hat die GEW-Saarland auf ihrer Homepage zwei Musteranträge zum Thema "amtsangemessene Alimentation" zur Verfügung gestellt. Es handelte sich zum einen um einen Antrag auf Aufhebung der Eingangsbesoldung ...

sowie zum anderen um einen Antrag auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation. Viele Kolleg*innen haben damals einen dieser Anträge bei der ZBS
eingereicht.

In den vergangenen Tagen erhielten diese Kolleg*innen nun einen inhaltsgleichen Zwischenbescheid der ZBS, der auf großes Unverständnis gestoßen und zu vielen Rückfragen in der Landesrechtsschutzstelle geführt hat. Diese Info möchte über den Inhalt des Bescheids aufklären und die Frage beantworten, ob und was jetzt zu unternehmen ist:

Die ZBS bestätigt zunächst einmal (nach fast 1 ½ Jahren) den Eingang Ihres Antrages. Gleichzeitig teilt sie mit, dass sie auf die Einrede der Verjährung verzichtet; die ZBS ist daher mit einem Ruhen Ihres außergerichtlichen Verfahrens einverstanden. (Das Ruhen des Verfahrens erfolgt auf unserem Wunsch, da wir die Entscheidung in einem bereits anhängigen Rechtsstreit zu dieser Rechtsfrage zunächst abwarten möchten. Sobald eine Entscheidung ergeht, kann das ruhende Verfahren wieder aufgenommen werden).

Unverständlich ist der Zwischenbescheid jedoch insoweit, als er in der Überschrift nur von einem „Antrag für das Jahr 2018“ ausgeht. Dies ist unkorrekt, da viele Kolleg*innen den Anspruch für einen längeren Zeitraum geltend gemacht haben. Dies bedarf daher der Klarstellung.

Unverständlich ist für viele Kollegen aber auch der letzte Satz des Bescheides, wonach die Obliegenheit besteht, die Ansprüche auf amtsangemessene Alimentierung zeitnah, d.h. während des jeweils laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen. Der Zwischenbescheid erweckt den Eindruck, als wäre ein Besoldungsanspruch nur für das Jahr 2019 gegeben, wenn man in diesem Jahr nochmals einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Dies ist so nicht richtig. Die Obliegenheit der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen besteht zwar; dieser Obliegenheit sind Sie jedoch mit Einreichung des Musterantrages nachgekommen. Im Übrigen verjähren Besoldungsansprüche erst drei Jahre nach ihrer Entstehung.

Ich empfehle jedoch den betroffenen Kolleg*innen, auf den Zwischenbescheid zu reagieren, indem man nochmals den Zeitraum ausdrücklich benennt, für den man den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation geltend macht. Hierfür stellen wir zwei Musterschreiben zur Verfügung, je nachdem, ob Sie damals einen Antrag auf Aufhebung der Absenkung der Eingangsbesoldung oder einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation gestellt haben.

Musterantrag allgemein (DOCX) Musterantrag Absenkung (DOCX)


Mitglieder können sich bei Rückfragen gern an die Landesrechtsschutzstelle wenden (Tel.: 0681/66830-13)

Gabriele Melles-Müller